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722a CH-LU

§ 3 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Berechtigung zur Netzfischerei

Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
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§ 3 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Berechtigung zur Netzfischerei

1. Die Netzfischereipatente werden vom Kanton Aargau ausgegeben. Ein Netzfischereipatent kann erworben werden, wenn

a. die Voraussetzungen für den Erwerb der Fischereikarte oder des Fischereipatents nach § 2 gegeben sind,

b. die Bewerbenden ausreichendes Grundwissen und Erfahrung in der Netzfischerei vorweisen können und

c. ausreichende Möglichkeiten bestehen, die Netzfischerei nachhaltig auszuüben.

2. Zum Netzfischereipatent kann ein Gehilfenpatent gelöst werden, das die Fangausübung in Begleitung einer netzfischereiberechtigten Person zulässt.

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