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722a CH-LU

§ 2 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Berechtigung zur Angelfischerei

Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
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§ 2 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Berechtigung zur Angelfischerei

1. Fischereiberechtigt ist, wer eine gültige Fischereikarte des Kantons Aargau oder ein gültiges Fischereipatent des Kantons Luzern besitzt.

2. Eine Fischereikarte oder ein Fischereipatent beziehen kann, wer

a. mindestens zehn Jahre alt ist und

b. den eidgenössischen Sachkundenachweis (SaNa) oder einen entsprechenden Fähigkeitsausweis erlangt hat.

3. Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs keine Fischereikarte und kein Fischereipatent.

4. Die Fischereikarte und das Fischereipatent sind nicht übertragbar. Sie müssen bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden. Bei Fischereikarten und -patenten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzuführen.

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