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722a CH-LU

§ 18 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Inkrafttreten und Kündigung

Schlussbestimmungen
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§ 18 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Inkrafttreten und Kündigung

1. Diese Übereinkunft ist in den Gesetzessammlungen der Kantone Aargau und Luzern zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2022 in Kraft.

2. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 18 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.

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