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722a CH-LU

§ 17 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen
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§ 17 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Strafbestimmungen

1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.

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