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722a CH-LU

§ 14 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Schongebiete

Schonbestimmungen
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§ 14 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Schongebiete

1. Fischfangverbote gelten für Gebiete gemäss den Bestimmungen des kommunalen, des kantonalen und des Bundesrechts.

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