722a
CH-LU
§ 13 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Brut- und Aufzuchtanlagen
Fischereimanagement
§ 13 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Brut- und Aufzuchtanlagen
1. Die Kantone Aargau und Luzern können Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben oder betreiben lassen.
2. Die Jungfische aus diesen Anlagen werden im Hallwilersee oder in seinem natürlichen Einzugsgebiet eingesetzt. Ausnahmen erfordern Bewilligungen der dafür zuständigen Fischereibehörden.