Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722a CH-LU

§ 13 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Brut- und Aufzuchtanlagen

Fischereimanagement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Brut- und Aufzuchtanlagen

1. Die Kantone Aargau und Luzern können Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben oder betreiben lassen.

2. Die Jungfische aus diesen Anlagen werden im Hallwilersee oder in seinem natürlichen Einzugsgebiet eingesetzt. Ausnahmen erfordern Bewilligungen der dafür zuständigen Fischereibehörden.

← § 12 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee Zweck § 14 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →