Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722a CH-LU

§ 12 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Laichfischfang

Fischereimanagement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Laichfischfang

1. Die Fischereibehörde des Kantons Aargau stellt in Absprache mit der Fischereibehörde des Kantons Luzern Bewilligungen für den Laichfischfang aus.

← § 11 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee Zweck § 13 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →