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CH-LU
§ 11 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Netzfischen (Einsatz von Netzen und Reusen)
Fischereimanagement
§ 11 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Netzfischen (Einsatz von Netzen und Reusen)
1. Der Gebrauch von Netzen und Reusen ist für Personen mit einem Netzfischereipatent zulässig.
2. Zu Beginn der Pachtperiode sowie bei grösseren Veränderungen im Fischbestand verfügt die Fischereibehörde des Kantons Aargau die zulässige Maschenweite unter Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung und des Wachstums der fische.