722a
CH-LU
§ 10 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Bewirtschaftung
Fischereimanagement
§ 10 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Bewirtschaftung
1. Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam Art und Umfang der erforderlichen Bewirtschaftungsmassnahmen und deren Finanzierung fest.
2. Die Fischereibehörde des Kantons Aargau koordiniert die Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen.