Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722a CH-LU

§ 10 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Bewirtschaftung

Fischereimanagement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Bewirtschaftung

1. Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam Art und Umfang der erforderlichen Bewirtschaftungsmassnahmen und deren Finanzierung fest.

2. Die Fischereibehörde des Kantons Aargau koordiniert die Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen.

← § 9 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee Zweck § 11 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →