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722a CH-LU

§ 1 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Zweck

Zweck
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§ 1 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Zweck

1. Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Hallwilersee.

2. Die beiden Kantone Aargau und Luzern bleiben zur Rechtsetzung befugt, soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält.

Zweck § 2 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee →

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