722a
CH-LU
§ 1 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Zweck
Zweck
§ 1 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Zweck
1. Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Hallwilersee.
2. Die beiden Kantone Aargau und Luzern bleiben zur Rechtsetzung befugt, soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält.