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721 FiV CH-LU

§ 9 Fischereiverordnung (FiV) - Ausweise für Pachtgewässer

Ausübung der Fischerei - Ausweise
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§ 9 FiV · Ausweise für Pachtgewässer

1. Es werden folgende Ausweise ausgestellt

a. * Pachtkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt diese während eines Jahres zur Ausübung der Fischerei im gepachteten Fischereirevier,

b. Gastkarte: wird an Gäste abgegeben und berechtigt diese während eines Jahres zur Ausübung der Fischerei nach den Anordnungen der Pächterinnen und Pächter,

c. * Inhaberkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt diese dazu, während eines Jahres einen Begleiter oder eine Begleiterin fischen zu lassen.

2. Für die Ausstellung von Pachtkarten, Gastkarten oder Inhaberkarten wird eine Bearbeitungsgebühr von 15 Franken erhoben.

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