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FiV
CH-LU
§ 6 Fischereiverordnung (FiV) - Sachkundenachweis
Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Krebsen
§ 6 FiV · Sachkundenachweis
1. Die Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Krebsen richten sich nach Artikel 97 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008.
2. Als Sachkundenachweis im Sinn von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 gilt das Schweizer Sportfischerbrevet.
3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise von Sportfischerinnen und -fischern sowie der Ausweise von anerkannten Fischereischulen für die Berufsfischerei.