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FiV
CH-LU
§ 5 Fischereiverordnung (FiV) - Freihändige Verpachtung
Verpachtung der Fischereireviere
§ 5 FiV · Freihändige Verpachtung
1. Bewirbt sich nur eine Bewerbergruppe um die Pacht eines Fischereireviers, schliesst die Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit ihr ohne Versteigerung einen schriftlichen Pachtvertrag über das betreffende Fischereirevier ab.