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721 FiV CH-LU

§ 4 Fischereiverordnung (FiV) - Versteigerungsverfahren

Verpachtung der Fischereireviere
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§ 4 FiV · Versteigerungsverfahren

1. Für Versteigerungen sind die Steigerungsbedingungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald massgebend. Sie sind an der Versteigerungsverhandlung vorzulesen.

2. Wer bei der Steigerung ein Angebot macht, hat anzugeben, für wen er bietet. Er hat den Nachweis zu erbringen, dass die vorgeschriebene Zahl von Pächterinnen und Pächtern hinter dem Steigerungsangebot steht.

3. Mit dem Zuschlag ist der öffentlich-rechtliche Pachtvertrag abgeschlossen.

4. Wird kein oder kein genügendes Angebot eingereicht, kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald weitere Ausschreibungen und Versteigerungen anordnen. Für die bisherigen Pächterinnen und Pächter gilt das Vorrecht im Sinn von § 10 Absatz 2 des Fischereigesetzes in diesem Fall nicht mehr.

5. Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen.

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