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721 FiV CH-LU

§ 37 Fischereiverordnung (FiV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 37 FiV · Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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