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721 FiV CH-LU

§ 34 Fischereiverordnung (FiV)

Information und Beratung
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§ 34 FiV

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer.

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