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FiV
CH-LU
§ 34 Fischereiverordnung (FiV)
Information und Beratung
§ 34 FiV
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer.