Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721 FiV CH-LU

§ 33 Fischereiverordnung (FiV) - Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher

Fischereiaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 FiV · Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher

1. Die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher richtet sich nach dem Aus- und Weiterbildungsprogramm der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

← § 32 FiV Fischereiverordnung (FiV) - Geltungsbereich § 34 FiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →