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FiV
CH-LU
§ 33 Fischereiverordnung (FiV) - Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher
Fischereiaufsicht
§ 33 FiV · Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1. Die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher richtet sich nach dem Aus- und Weiterbildungsprogramm der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.