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721 FiV CH-LU

§ 32 Fischereiverordnung (FiV) - Private Fischereiaufseherinnen und -aufseher

Fischereiaufsicht
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§ 32 FiV · Private Fischereiaufseherinnen und -aufseher

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald genehmigt den Einsatz der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher mit der Abgabe eines Ausweises. Pro Fischereirevier oder Sonderecht wird in der Regel der Einsatz von höchstens zwei Fischereiaufseherinnen oder -aufsehern genehmigt.

2. Die privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen im betreffenden Fischereirevier oder in bezug auf das betreffende Sonderrecht die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei.

3. Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

4. Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.

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