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721 FiV CH-LU

§ 31 Fischereiverordnung (FiV) - Kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher

Fischereiaufsicht
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§ 31 FiV · Kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher

1. Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei.

2. Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

3. Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.

4. Die weiteren Befugnisse und Pflichten sind in den Stellenbeschreibungen festgehalten.

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