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721 FiV CH-LU

§ 30 Fischereiverordnung (FiV) - Sonderfänge

Förderung der Fischerei
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§ 30 FiV · Sonderfänge

1. Mit der Bewilligung für Sonderfänge gemäss § 33 des Fischereigesetzes kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Verwendung von besonderen Fang- und Hilfsgeräten, wie namentlich engmaschigen Netzen, Garnen, Reusen und Elektrofanggeräten, erlauben. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

2. Die Dienststelle kann für die Bestandeserhebungen Sonderfänge selber durchführen oder anordnen.

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