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721 FiV CH-LU

§ 3 Fischereiverordnung (FiV) - Ausschreibungsverfahren

Verpachtung der Fischereireviere
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§ 3 FiV · Ausschreibungsverfahren

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald schreibt die Fischereireviere unter Angabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen vor jeder Neuverpachtung im Luzerner Kantonsblatt aus.

2. Mit der Ausschreibung legt sie fest, bis zu welchem Termin die Pachtangebote einzureichen sind.

3. Die Pachtangebote müssen mindestens den Schatzungswert erreichen.

4. Die Dienststelle teilt den Bewerberinnen und Bewerbern Ort und Zeit einer allfälligen Versteigerung mit.

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