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721 FiV CH-LU

§ 29 Fischereiverordnung (FiV) - Beiträge an Fisch- und Krebseinsätze

Förderung der Fischerei
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§ 29 FiV · Beiträge an Fisch- und Krebseinsätze

1. Die Bewirtschaftungsbeiträge der Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten richten sich nach der Fläche des Sonderrechts und dem Marktwert des durchschnittlichen Fisch- und Krebseinsatzes in das entsprechende Gewässer. Bewirtschaftungsbeiträge sind soweit als möglich in der Form von Fisch- und Krebseinsätzen zu leisten.

2. Die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge wird bei jeder Verpachtung, mindestens aber alle acht Jahre, durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt.

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