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721 FiV CH-LU

§ 28 Fischereiverordnung (FiV) - Fisch- und Krebseinsätze

Förderung der Fischerei
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§ 28 FiV · Fisch- und Krebseinsätze

1. Fisch- und Krebseinsätze sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Voraus zu melden.

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