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FiV
CH-LU
§ 27 Fischereiverordnung (FiV)
Grundlagenbeschaffung
§ 27 FiV
1. Die Pächterinnen und Pächter, die Gäste sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten haben die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach ihren Anordnungen jeweils bis zum 15. Januar einzureichen.
2. Vor Einreichung der Angaben für die Fang- und Besatzstatistik werden keine neuen Patente ausgestellt.
3. Die Dienststelle wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen.