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721 FiV CH-LU

§ 26 Fischereiverordnung (FiV) - Zurückversetzen geschonter Fische

Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
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§ 26 FiV · Zurückversetzen geschonter Fische

1. Generell geschützte und während der Schonzeit gefangene Fische sowie Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind mit aller Sorgfalt an Ort und Stelle in das Gewässer zurückzuversetzen, wenn sie als überlebensfähig beurteilt werden. Angeln mit der Absicht, Fische wieder zurückzusetzen, ist verboten.

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