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FiV
CH-LU
§ 25 Fischereiverordnung (FiV) - Fang von Fischnährtieren
Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
§ 25 FiV · Fang von Fischnährtieren
1. Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die natürliche Lebensgemeinschaft im betroffenen Gewässer nicht beeinträchtigt wird.