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721 FiV CH-LU

§ 23 Fischereiverordnung (FiV) - Fang von Köderfischen

Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
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§ 23 FiV · Fang von Köderfischen

1. Köderfische dürfen nur tagsüber für den eigenen Bedarf gefangen werden.

2. Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit höchstens 1 m² Fläche und die Köderflasche verwendet werden.

3. Es gelten die Fangmindestmasse gemäss § 13.

4. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

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