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721 FiV CH-LU

§ 22 Fischereiverordnung (FiV) - Kontrolle der Fanggeräte

Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
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§ 22 FiV · Kontrolle der Fanggeräte

1. Die Fischerinnen und Fischer haben ihre Fanggeräte zu überwachen.

2. Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes durchzuschneiden.

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