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FiV
CH-LU
§ 22 Fischereiverordnung (FiV) - Kontrolle der Fanggeräte
Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
§ 22 FiV · Kontrolle der Fanggeräte
1. Die Fischerinnen und Fischer haben ihre Fanggeräte zu überwachen.
2. Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes durchzuschneiden.