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721 FiV CH-LU

§ 21 Fischereiverordnung (FiV) - Vierwaldstätter-, Zuger- und Hallwilersee

Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
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§ 21 FiV · Vierwaldstätter-, Zuger- und Hallwilersee

1. Für die Berufs- und die Sportfischerei im Vierwaldstätter-, im Zuger- und im Hallwilersee gelten für den Einsatz von Fang- und Hilfsgeräten sowie für die Anwendung von Fangmethoden die Bestimmungen der betreffenden interkantonalen Vereinbarungen.

2. In der Horwerbucht des Vierwaldstättersees ist die Schleppfischerei verboten.

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