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FiV
CH-LU
§ 21 Fischereiverordnung (FiV) - Vierwaldstätter-, Zuger- und Hallwilersee
Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
§ 21 FiV · Vierwaldstätter-, Zuger- und Hallwilersee
1. Für die Berufs- und die Sportfischerei im Vierwaldstätter-, im Zuger- und im Hallwilersee gelten für den Einsatz von Fang- und Hilfsgeräten sowie für die Anwendung von Fangmethoden die Bestimmungen der betreffenden interkantonalen Vereinbarungen.
2. In der Horwerbucht des Vierwaldstättersees ist die Schleppfischerei verboten.