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721 FiV CH-LU

§ 2 Fischereiverordnung (FiV) - Pachtgewässer, Patentgewässer und Fischereireviere

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 FiV · Pachtgewässer, Patentgewässer und Fischereireviere

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald führt ein Verzeichnis über die vom Regierungsrat bezeichneten Pacht- und Patentgewässer sowie die von ihr bestimmten Fischereireviere.

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