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FiV
CH-LU
§ 2 Fischereiverordnung (FiV) - Pachtgewässer, Patentgewässer und Fischereireviere
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 FiV · Pachtgewässer, Patentgewässer und Fischereireviere
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald führt ein Verzeichnis über die vom Regierungsrat bezeichneten Pacht- und Patentgewässer sowie die von ihr bestimmten Fischereireviere.