Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721 FiV CH-LU

§ 1a Fischereiverordnung (FiV) - Zuständige Behörden

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1a FiV · Zuständige Behörden

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Fischereigesetz.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Fischereigesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

← § 1 FiV Fischereiverordnung (FiV) - Geltungsbereich § 2 FiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →