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FiV
CH-LU
§ 1a Fischereiverordnung (FiV) - Zuständige Behörden
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a FiV · Zuständige Behörden
1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Fischereigesetz.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Fischereigesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.