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FiV
CH-LU
§ 19 Fischereiverordnung (FiV) - Erlaubte Hilfsgeräte
Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
§ 19 FiV · Erlaubte Hilfsgeräte
1. Als Hilfsgeräte dürfen eingesetzt werden
a. der Feumer zur Anlandung von Fischen,
b. elektronische Geräte zur Ortung von Fischen.