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721 FiV CH-LU

§ 19 Fischereiverordnung (FiV) - Erlaubte Hilfsgeräte

Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
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§ 19 FiV · Erlaubte Hilfsgeräte

1. Als Hilfsgeräte dürfen eingesetzt werden

a. der Feumer zur Anlandung von Fischen,

b. elektronische Geräte zur Ortung von Fischen.

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