§ 18 Fischereiverordnung (FiV) - Sportfischerinnen und -fischer
§ 18 FiV · Sportfischerinnen und -fischer
1. Sportfischerinnen und -fischer dürfen die Fischerei wie folgt ausüben
a. die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder, einfachen oder mehrendigen Angeln und höchstens zwei Angelruten,
b. die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einer einfachen Angel,
c. die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einer einfachen oder mehrendigen Angel,
d. die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, Ruten oder Seehunden mit einfachen oder mehrendigen Angeln; pro Boot sind sechs Anbissstellen erlaubt; die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden,
e. die Freiangelfischerei im Sinn von § 18 des Fischereigesetzes mit nur einer Rute mit einfacher Angel und natürlichem Köder ohne Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen.
2. Angeln mit Widerhaken dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern des Sachkundenachweises nach Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei und nur in stehenden Gewässern verwendet werden. In Fliessgewässern und bei der Freiangelfischerei nach Absatz 1e sind Angeln mit Widerhaken verboten.