Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721 FiV CH-LU

§ 17 Fischereiverordnung (FiV) - Berufsfischerinnen und -fischer

Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 FiV · Berufsfischerinnen und -fischer

1. Die Berufsfischerinnen und -fischer dürfen Netze, Garne, Reusen und Angelgeräte einsetzen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die Anforderungen nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest.

← § 16 FiV Fischereiverordnung (FiV) - Geltungsbereich § 18 FiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →