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FiV
CH-LU
§ 17 Fischereiverordnung (FiV) - Berufsfischerinnen und -fischer
Ausübung der Fischerei - Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
§ 17 FiV · Berufsfischerinnen und -fischer
1. Die Berufsfischerinnen und -fischer dürfen Netze, Garne, Reusen und Angelgeräte einsetzen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die Anforderungen nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest.