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721 FiV CH-LU

§ 16 Fischereiverordnung (FiV) - Sempachersee

Ausübung der Fischerei - Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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§ 16 FiV · Sempachersee

1. Sportfischerinnen und -fischer dürfen im Sempachersee pro Tag höchstens 15 Balchen fangen.

2. Über dem «Balchenberg» im Sempachersee ist Sportfischerinnen und -fischern das Fischen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar verboten.

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