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FiV
CH-LU
§ 15 Fischereiverordnung (FiV) - Örtliche Einschränkungen der Fischerei
Ausübung der Fischerei - Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
§ 15 FiV · Örtliche Einschränkungen der Fischerei
1. Während des Badebetriebs ist das Fischen im Radius von 100 Metern vor öffentlichen Badeanlagen verboten.
2. Weitere örtliche Einschränkungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes von Lebensräumen bleiben vorbehalten.