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721 FiV CH-LU

§ 14 Fischereiverordnung (FiV) - Zeitliche Einschränkungen der Fischerei

Ausübung der Fischerei - Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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§ 14 FiV · Zeitliche Einschränkungen der Fischerei

1. Das Fischen ist, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen, zur Nachtzeit verboten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang.

2. Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.

3. An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen dürfen die Berufsfischerinnen und -fischer am Sempachersee Schwebe- und Bodennetze setzen. In Ausnahmefällen, wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischen, ist an diesen Tagen auch das Heben der Netze erlaubt. In den Monaten Juni, Juli, August und September sind am Sempachersee die Netze vor Sonn- und öffentlichen Ruhetagen zu heben und dürfen an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen frühestens um 8.00 Uhr gesetzt werden.

4. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

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