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721 FiV CH-LU

§ 13b Fischereiverordnung (FiV) - Fang von Aeschen

Ausübung der Fischerei - Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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§ 13b FiV · Fang von Aeschen

1. Sportfischerinnen und -fischer dürfen höchstens 2 Aeschen pro Tag und höchstens 12 Aeschen pro Jahr entnehmen.

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