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FiV
CH-LU
§ 13a Fischereiverordnung (FiV) - Fang von Krebsen
Ausübung der Fischerei - Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
§ 13a FiV · Fang von Krebsen
1. Der Fang von Krebsen bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Diese legt die Auflagen und Bedingungen fest.