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721 FiV CH-LU

§ 13a Fischereiverordnung (FiV) - Fang von Krebsen

Ausübung der Fischerei - Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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§ 13a FiV · Fang von Krebsen

1. Der Fang von Krebsen bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Diese legt die Auflagen und Bedingungen fest.

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