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721 FiV CH-LU

§ 13 Fischereiverordnung (FiV) - Fangmindestmasse

Ausübung der Fischerei - Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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§ 13 FiV · Fangmindestmasse

1. Die Fangmindestmasse betragen für

a. Forellen

1. in stehenden Gewässern: 35 cm

2. in den übrigen Gewässern: 22 cm

b. Seesaiblinge: 22 cm

c. Felchen/Balchen: 25 cm

d. Aeschen: 35 cm

e. Hechte in stehenden Gewässern: 45 cm

f. Zander in stehenden Gewässern: 40 cm

g. Flussbarsche, Egli: 15 cm

h. Aale: 50 cm

2. Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fischarten besteht kein Fangmindestmass.

3. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.

4. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen von Fischen für einzelne Gewässer die Fangmindestmasse erhöhen und für weitere Fischarten Fangmindestmasse einführen.

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