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FiV
CH-LU
§ 11 Fischereiverordnung (FiV) - Erhöhte Gebühr
Ausübung der Fischerei - Ausweise
§ 11 FiV · Erhöhte Gebühr
1. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern haben eine um 50 Prozent erhöhte Gebühr zu zahlen.