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721 FiV CH-LU

§ 11 Fischereiverordnung (FiV) - Erhöhte Gebühr

Ausübung der Fischerei - Ausweise
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§ 11 FiV · Erhöhte Gebühr

1. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern haben eine um 50 Prozent erhöhte Gebühr zu zahlen.

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