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FiV
CH-LU
§ 1 Fischereiverordnung (FiV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 FiV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für den im Fischereigesetz vom 30. Juni 1997 umschriebenen Geltungsbereich.
2. Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen in den interkantonalen Vereinbarungen über die Fischerei im Vierwaldstättersee, im Zugersee und im Hallwilersee.