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FIG
CH-LU
§ 9 Fischereigesetz (FiG) - Fischereiberechtigte
Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht
§ 9 FiG · Fischereiberechtigte
1. Fischereiberechtigte sind Pächterinnen und Pächter sowie Gäste.
2. Die zuständige Dienststelle legt zu Beginn der Pachtperiode für jedes Fischereirevier die Mindestzahl der Pächterinnen und Pächter und die Höchstzahl der Fischereiberechtigten fest. Sie kann bei Eintritt besonderer Verhältnisse die festgelegte Höchstzahl der Fischereiberechtigten während der Pachtdauer ändern.