Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720 FIG CH-LU

§ 9 Fischereigesetz (FiG) - Fischereiberechtigte

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 FiG · Fischereiberechtigte

1. Fischereiberechtigte sind Pächterinnen und Pächter sowie Gäste.

2. Die zuständige Dienststelle legt zu Beginn der Pachtperiode für jedes Fischereirevier die Mindestzahl der Pächterinnen und Pächter und die Höchstzahl der Fischereiberechtigten fest. Sie kann bei Eintritt besonderer Verhältnisse die festgelegte Höchstzahl der Fischereiberechtigten während der Pachtdauer ändern.

← § 8 FiG Fischereigesetz (FiG) - Zweck § 10 FiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →