Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720 FIG CH-LU

§ 8 Fischereigesetz (FiG) - Schatzung der Fischereireviere

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 FiG · Schatzung der Fischereireviere

1. Die zuständige Dienststelle legt vor jeder Verpachtung den Schatzungswert der Fischereireviere fest.

2. Der Schatzungswert richtet sich nach dem Nutzungswert des Fischereireviers bei Pachtbeginn.

← § 7 FiG Fischereigesetz (FiG) - Zweck § 9 FiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →