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FIG
CH-LU
§ 8 Fischereigesetz (FiG) - Schatzung der Fischereireviere
Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht
§ 8 FiG · Schatzung der Fischereireviere
1. Die zuständige Dienststelle legt vor jeder Verpachtung den Schatzungswert der Fischereireviere fest.
2. Der Schatzungswert richtet sich nach dem Nutzungswert des Fischereireviers bei Pachtbeginn.