§ 5b Fischereigesetz (FiG) - Fischereiaufseherinnen und -aufseher
§ 5b FiG · Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1. Das zuständige Departement wählt kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher.
2. Pächterinnen und Pächter sowie Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten können auf ihre Kosten private Fischereiaufseherinnen und -aufseher einsetzen. Deren Einsatz bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle.
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3bis. Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher erheben bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches oder kantonales Fischereirecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Befugnisse und Pflichten sowie die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher.