Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720 FIG CH-LU

§ 5a Fischereigesetz (FiG) - Zuständige Behörden

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5a FiG · Zuständige Behörden

1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die fischereirechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

2. Das zuständige Departement verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus.

3. Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

← § 5 FiG Fischereigesetz (FiG) - Zweck § 5b FiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →