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FIG
CH-LU
§ 5a Fischereigesetz (FiG) - Zuständige Behörden
Allgemeine Bestimmungen
§ 5a FiG · Zuständige Behörden
1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die fischereirechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
2. Das zuständige Departement verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus.
3. Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.