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720 FIG CH-LU

§ 5 Fischereigesetz (FiG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 FiG · Begriffe

1. Als Berufsfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang hauptberuflich und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.

2. Als Sportfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und in der Regel nur Angelgeräte verwendet.

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