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FIG
CH-LU
§ 5 Fischereigesetz (FiG) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 FiG · Begriffe
1. Als Berufsfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang hauptberuflich und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.
2. Als Sportfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und in der Regel nur Angelgeräte verwendet.