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720 FIG CH-LU

§ 43 Fischereigesetz (FiG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 43 FiG · Übergangsbestimmung

1. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Pächterin oder Pächter oder als Inhaberin oder Inhaber eines Jahrespatents fischereiberechtigt war, ist vom Nachweis der notwendigen fischereilichen Kenntnisse befreit.

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