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FIG
CH-LU
§ 43 Fischereigesetz (FiG) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 43 FiG · Übergangsbestimmung
1. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Pächterin oder Pächter oder als Inhaberin oder Inhaber eines Jahrespatents fischereiberechtigt war, ist vom Nachweis der notwendigen fischereilichen Kenntnisse befreit.