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720 FIG CH-LU

§ 41 Fischereigesetz (FiG)

Rechtsschutz
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§ 41 FiG

1. Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

2. Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen ergehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes, des Strassengesetzes, des Weggesetzes oder des Wasserbaugesetzes anfechtbar.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Entscheide und Beschlüsse nach den §§ 6, 7, 8 Absatz 1, 9 Absatz 2, 14 und 26 Absatz 1 dieses Gesetzes.

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