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720 FIG CH-LU

§ 40 Fischereigesetz (FiG) - Entzug der Fischereiberechtigung

Widerhandlungen
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§ 40 FiG · Entzug der Fischereiberechtigung

1. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen kann die zuständige Dienststelle die Fischereiberechtigung entziehen.

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