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FIG
CH-LU
§ 40 Fischereigesetz (FiG) - Entzug der Fischereiberechtigung
Widerhandlungen
§ 40 FiG · Entzug der Fischereiberechtigung
1. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen kann die zuständige Dienststelle die Fischereiberechtigung entziehen.